Förmliche Bauabnahme: Die häufigste Form der Abnahme, bei der alle Beteiligten das Bauwerk besichtigen und Mängel dokumentieren. Am Ende wird ein Abnahmeprotokoll
erstellt, das alle Feststellungen festhält.
Stille Bauabnahme: Diese erfolgt automatisch, wenn der Bauherr das Objekt nutzt oder die Rechnung bezahlt, ohne eine förmliche Abnahme vorzunehmen. Es gibt jedoch
Risiken, die der Bauherr kennen sollte.
Abnahme durch Fristsetzung: Wenn der Bauherr innerhalb einer gesetzten Frist nicht reagiert, gilt die Bauabnahme als erfolgt. In diesem Fall liegt die Beweislast für
Mängel beim Bauherrn.
Teilabnahme:Bei großen Bauprojekten werden einzelne Abschnitte abgenommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt jedoch sofort, was die Verantwortung verschiebt.
Abnahme unter Vorbehalt: Das Bauwerk wird akzeptiert, jedoch mit dem Vorbehalt, dass bestimmte Mängel innerhalb vereinbarter Fristen behoben werden.
Ablauf der Bauabnahme:
Einladung zur Bauabnahme
Prüfung des Bauwerks: Alle Gewerke werden auf Mängel und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben geprüft. Dabei sind auch Details wie Statik, Montage und
Spielräume bei Fenster- und Türrahmen zu beachten.
Dokumentation der Mängel: Mängel werden beschrieben, markiert und fotografisch festgehalten. Fristen für die Behebung werden vereinbart.
Erstellung des Abnahmeprotokolls: Das Protokoll dokumentiert den Zustand des Bauwerks, Mängel und Nachbesserungen. Es wird von allen Beteiligten unterzeichnet.
Übergabe des Bauwerks: Nach Unterzeichnung des Protokolls geht das Bauwerk in die Verantwortung des Bauherrn über.
Inhalt des Abnahmeprotokolls:
Basisdaten: Projektbeschreibung, beteiligte Parteien, Datum und Ort der Abnahme.
Zustand des Bauwerks: Mängelliste mit Beschreibung und Fotodokumentation.
Restarbeiten: Aufgelistete, noch nicht erledigte Arbeiten.
Nachbesserung: Fristen für Mängelbehebung und ggf. Vereinbarungen zu Ersatzleistungen oder Kostenerstattungen.
Abnahmeerklärung: Abnahme ohne Vorbehalt, mit Vorbehalt oder Verweigerung der Abnahme.
Unterschriften: Das Protokoll muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, um rechtsverbindlich zu sein. Jede Partei soll direkt eine Kopie des unterzeichneten Protokolls
erhalten.